Einen verstorbenen Muslim zu waschen, in ein Leichentuch zu wickeln, für ihn das rituelle Totengebet zu verrichten, ist für Muslime eine Vorschrift im Status des Farz al-Kifaya (von mindestens einem Muslim stellvertretend für alle anderen auszuführen).

Der Moment des Sterbens einer Person ist ihr letzter Moment in der diesseitigen Welt vor ihrem Übertritt in das ewige Leben. In diesen Momenten ist es notwendig, dieser, den Tod erwartenden Person (Muhtazar) beizustehen, und auf folgende Punkte zu achten:

      I. Das Verhalten gegenüber einer Person (Muhtazar), die sich im Sterben befindet

  1. Der sich im Sterben, im Todestaumel (Sakarat) befindlichen Person soll freundlich und taktvoll zugesprochen werden.
  2. Es soll größte Acht darauf gegeben werden, dass keine beunruhigende Atmosphäre oder eine unangenehme Situation entsteht.
  3. Diejenigen, die sich beim Muhtazar aufhalten, sollten sich tadellos verhalten, was den Respekt und die Hochachtung dem Muhtazar gegenüber angeht.
  4. Wenn die Situation es erlaubt, sollte der Muhtazar um den Erlass ihm gegenüber bestehender Ansprüche gebeten werden, und man selbst sollte erklären, dass man jegliche Ansprüche ihm gegenüber erlässt (Halal-Erklärung von Ansprüchen).
  5. Es sollte aus dem Koran gelesen und Bittgebete sollten gesprochen werden. Es ist ein Brauch im mustahab-Status (gern gesehen, gern angenommen), beim Muhtazar die Suren Yasin und Ra‘d zu rezitieren.
  6. Man versucht die Angst im Moment des Todes zu reduzieren, indem man daran erinnert, dass das Diesseits vergänglich, das Jenseits aber ewig ist, dass Allah, der Erhabene, unendlich gnädig, barmherzig und vergebend ist.
  7. Wenn man spürt, dass der Moment des Todes nahe ist, ist es notwendig, dass der Muhtazar von einer Person, die er liebt, mit ruhiger und weicher Stimme daran erinnert wird, den Kalima al-Tawhid (Bekenntnis der Einzigkeit Allahs) und den Kalima al-Schahada (das Glaubensbekenntnis) noch einmal auszusprechen. Man sollte nicht auffordern „Sag du es auch.“, sondern nur bei ihm die Kalima al-Tawhid und die Kalima al-Schahada aussprechen.

In einem Hadith heißt es: „Wessen letzte Worte ‚La ilaha illa Allah‘ sind, der geht ins Paradies ein.“ (Abu Dawud, Dschanaiz, 16) Es ist eine Sunna-Regel, einer Person, deren Tod nahe ist, die Kalima al-Tawhid zu soufflieren. (Muslim, Dschanaiz,1) Dieses soufflierende Zureden kann auch ein Bußgelöbnis enthalten.

    II. Die Ausrichtung des Sterbenden in Richtung Kibla

  1. Es ist eine mustahab-Regel, das Gesicht einen Sterbenden, wenn möglich, in Richtung Kibla auszurichten, so dass sich die Kibla zu seiner Rechten befindet.
  2. Wenn es nicht möglich ist, die Person entsprechend zu wenden, stützt man sie am Rücken oder am Nacken mit einem Kissen, so dass das Gesicht und die Füße in Richtung Kibla zeigen.
  3. Wenn es nicht möglich, die Person auf diese Weise zu wenden oder zu bewegen, ist es besser, sie in der Position zu belassen, die für sie am angenehmsten ist.

 

  III. Wenn der Moment des Sterbens in einer heftigen Weise eintritt

  1. Es kann sein, dass eine Person, die im Sterben liegt, nicht mehr wahrnehmungsfähig ist, oder seine Umgebung nicht mehr erkennt. Darauf sollten die Nahestehenden vorbereitet sein.
  2. Oft wird auch beobachtet, dass der Sterbende Durst verspürt und darüberhinaus eine in den Beinen beginnende und sich nach oben ausbreitende Erschöpfung eintritt.
  3. Im Moment des Sterbens kann bei der betreffenden Person ein sehr starkes Durstgefühl eintreten. Daher wird empfohlen, den Mund und die Lippen zu befeuchten und der Trockenheit entgegenzuwirken.
  4. Um Schmerzen zu lindern, werden entsprechende medizinische Vorkehrungen getroffen.

 

  IV. Nach Eintritt des Todes müssen folgende Maßnahmen beim noch liegenden Toten durchgeführt werden

  1. Vor dem Eintritt der Leichenstarre werden das Kinn des Toten mit einem Streifen Stoff oder Band leicht festgebunden, die Augenlieder verschlossen, und die Beine und Arme geradlinig ausgerichtet. Damit sich die Beine nicht wieder auseinander bewegen, werden sie an den Zehen mit einer Schnur oder ähnlichem in geeigneter Weise zusammengebunden.
  2. Diejenige Person, die diese Maßnahmen durchführt, kann dabei folgendes Bittgebet sprechen: „Bismillahi ala millati Rasulullah.       Allahumma yassir alayhi amrahu wa sahhil aleyhi ma ba‘dahu wa as‘idhu bilikaika wadsch‘al ma haradscha ilayhi hayran mimma haradscha anhu (Im Namen Allahs und der Religion des Gesandten Allahs… O Allah, erleichtere ihm seine Sache, und gib ihm danach keine Mühsal. Mache ihn mit deinem Angesicht glücklich. Mache den Ort, zu dem er geht, zu einem gesegneteren Ort, als den, den er verlässt. Mache ihn mit deinem Angesicht glücklich. Mache den Ort, zu dem er geht, zu einem gesegneteren Ort, als den, den er verlässt.“
  3. Nach Eintritt des Todes wird der Tote entkleidet und mit einem sauberen Tuch bedeckt.
  4. Nach Eintritt des Todes wird bis zur Waschung des Toten, neben ihm nicht aus dem Koran gelesen. Denn dies ist makruh (verpönt). ’ Aber es ist nicht makruh, den Koran in einem anderen Zimmer laut zu lesen, und ebenso hat es keinen Nachteil, den Koran in dem Zimmer, in dem sich der Tote befindet, innerlich zu rezitieren.
  5. Sollte die Ausführung der oben angegebenen Maßnahmen nicht möglich sein, wird ausgeführt, was möglich ist.
  6. Personen, die sich im Zustand der rituellen Unreinheit befinden, wie fehlender großer Waschung (Dschunub), Menstruation (hayz) und Wochenbettblutung (nifaz) oder Inkontinenz, sollten sich nicht in der Nähe des Toten aufhalten.
  7. Die Nahestehenden des Toten sollten uns so schnell wie möglich den Eintritt des Todes mitteilen und die Personen nennen, die sich um das Begräbnis und die Waschung kümmern weden. î î Wenn seitens der Behörden die offizielle Erlaubnis für die Waschung, das Begräbnis und sonstigen Maßnahmen noch nicht erteilt wurde, ist es notwendig, diese Erlaubnis abzuwarten.